Allgemeine Vertragsbedingungen für Transportleistungen

Inside Logistics führt Subunternehmern und deren Fahrzeugen europaweit eilige und termingenaue Expresstransporte vorwiegend im Straßengüterverkehr durch. Die im Folgenden genannten Bedingungen regeln die Zusammenarbeit zwischen allen Niederlassungen der Inside Logistics (im Folgenden Inside genannt) sowie aller ihrer verbundenen Unternehmen und den selbständigen Unternehmern (im Folgenden auch „Auftragnehmer“ genannt“) im Falle einer Beauftragung durch Inside und werden in jedem zu schließenden Frachtvertrag einbezogen. Die Zustimmung des Auftragnehmers ergibt sich durch die Annahme des Frachtvertrages und der entsprechenden Ausführung (konkludentes Handeln).

Für alle innergemeinschaftlichen Beförderungen werden die folgenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummern bei Inside verwendet:

Inside Logistics GmbH, Waiblingen

Inside Logistics East GmbH, Leipzig

1. Vertragsbestandteile

Vertragsbestandteile sind der Einzelauftrag sowie die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Transportleistungen (das vorliegende Dokument). Die Anwendung von abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers insbesondere aber nicht ausschließlich der ADSp ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die Vorschriften für das Frachtgeschäft (§§ 407 ff. HGB) für grenzüberschreitende Transporte die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR).

2. Leistungen des Auftragnehmers

2.1. Gegenstand

Gegenstand des Auftrags ist die eilige und termingenaue Beförderung von Gütern per Kraftfahrzeug. Das konkret gebuchte Kraftfahrzeug darf während der Durchführung des Transportes, ausschließlich für eben diesen Transport eingesetzt werden. Darüberhinausgehende, weitere Transporte anderer Auftraggeber dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung von Inside, in diesem Zeitraum getätigt werden, um die durch Inside vorgegebenen Termine nicht zu gefährden.

2.2. Auftragsvergabe

Die Aufträge werden in der Regel telefonisch (ggf. via Chat) und nachfolgender schriftlicher oder elektronischer (Telefax, Email, SMS) Bestätigung mit Informationen bzgl. Art, Menge des Gutes, Laufzeit, Abhol- und Anlieferadresse etc. vergeben. Für die Termineinhaltung ist der Auftragnehmer verantwortlich. Eine zum Startzeitpunkt fehlende schriftliche oder elektronische Bestätigung darf nicht zu einer Verzögerung des Transportablaufs führen, d.h. der telefonisch oder u.U. via Chat erteilte Auftrag ist in jedem Fall bereits bindend.

Alle Transporte sind zu den von Inside vorgegebenen Terminen entsprechend durchzuführen. Der Fahrer des Auftragnehmers, der für Inside unterwegs ist, muss immer sowohl für Inside als auch für Kunden von Inside telefonisch erreichbar sein. Die Telefonnummer des Fahrzeugs bzw. des Fahrers wird auch von Inside an dessen Auftraggeber weitergegeben. Im Falle einer Störung im Transportablauf muss Inside unverzüglich durch den Auftragnehmer informiert werden. Hierbei ist die genaue Art der Abweichung zu erläutern (z.B. Abweichung in der Sendungsstruktur, Schäden an der Sendung, Gefährdung des geplanten Zustelltermins).

2.3. Ladungssicherung und Be- /Entladung

Gemäß BGV D29 ist der Auftragnehmer verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Fahrzeugaufbauten der von ihm bereitgestellten Fahrzeuge so beschaffen sind, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Fahrzeugs die Ladung gegen Verrutschen, Verrollen, Umfallen, Herabfallen gesichert ist. Der Auftragnehmer hat stets ausreichend Ladungssicherungsmaterial (Ladungssicherungsnetze, Gurte etc.) mitzuführen und gemäß den Erfordernissen der Ladungssicherung einzusetzen. Ferner sind die Halter, der Fahrer, der Belader und dessen Erfüllungsgehilfen verpflichtet, die in der Straßenverkehrsordnung (StVO §§ 22, 23, 32) und die in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO §§32 und 34) enthaltenen und bußgeldbewehrten Ausrüstungs- und Verhaltensvorschriften einzuhalten. Des Weiteren sind die in der Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ (BGV D29) enthaltenen Vorschriften zu befolgen.

Falls von Inside beauftragt oder erforderlich, übernimmt der Auftragnehmer abweichend von §412 HGB die beförderungs- und betriebssichere Be- und Entladung.

2.4. Transport und Ablieferung

Die Güter müssen von einem vollständig ausgefüllten Frachtbrief oder von vergleichbaren Frachtpapieren, im internationalen Verkehr von einem CMR-Frachtbrief, begleitet werden. Bei Übernahme der Güter sowie an jeder weiteren Schnittstelle wird der Auftragnehmer die Packstücke auf Vollzähligkeit und Identität sowie auf äußerlich erkennbare Schäden überprüfen und eventuell festgestellte Unregelmäßigkeiten schriftlich auf den Frachtpapieren dokumentieren sowie Inside umgehend telefonisch informieren. Aufgetretene Unregelmäßigkeiten wird sich der Auftragnehmer von demjenigen, von dem er die Sendung übernommen hat und von denjenigen dem er die Sendung übergibt, schriftlich unter Darstellung aller Einzelheiten bestätigen lassen. Schnittstelle ist jeder Übergang der Güter von einer Rechtsperson auf eine andere sowie die Auslieferung am Ende einer jeden Beförderungsstrecke. Übernimmt der Auftragnehmer eine verplombte Einheit, auf die äußerliche Unversehrtheit der Einheit und seiner Verplombung.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich die Ablieferung des Transportgutes durch den Empfänger quittieren zu lassen. Die Quittung muss mindestens die Unterschrift sowie den Vor- und Nachnamen der Empfangsperson in Druckbuchstaben sowie Datum und Uhrzeit der Ablieferung enthalten, bei kaufmännischen Empfängern auch einen Stempelabdruck der Empfängerfirma oder so weit nicht erhältlich die exakte Bezeichnung der Empfängerfirma in Druckbuchstaben. Beauftragt Inside den Auftragnehmer im Einzelfall mit der Dokumentation weiterer Tatsachen oder mit dem Ausfüllen gesonderter Transportbelege, so hat der Unternehmer diesen Auftrag auszuführen. Der Unternehmer hat die Ablieferquittung sowie etwaig auszufüllende gesonderte Transportbelege unverzüglich nach Transportdurchführung im Original oder per Email digital bei Inside einzureichen. Der Unternehmer haftet für sämtliche Schäden, die daraus entstehen, dass er Ablieferquittungen und sonstige Transportbelege nicht oder nicht vollständig erstellt bzw. erstellen lässt oder nicht vollständig oder verspätet bei Inside einreicht.

Sollten bei der Beladung oder Entladung Wartezeiten von jeweils mehr als 2 Stunden (diese sind im Frachtpreis enthalten) anfallen, muss der Auftragnehmer die darüber hinausgehende Wartezeit vom Absender bzw. Empfänger schriftlich auf den Transportpapieren quittieren lassen. Ohne Quittung der genannten Partei, kann keine Vergütung von Wartezeit durch den Auftragnehmer verlangt werden.

2.5. Schäden

Jegliche Abweichung vom regulären Transportablauf, insbesondere der Verlust, die Zerstörung oder Beschädigung des Transportgutes, die verspätete Übernahme des Transportgutes, Verzögerungen bei der Transportdurchführung und die Überschreitung der Lieferfrist sind durch den Unternehmer zu dokumentieren und umgehend Inside vorab per Telefon und nachfolgend in Textform zu melden. Weisungen von Inside hat der Unternehmer generell zu beachten. Wird der Unternehmer durch Inside oder durch einen Dritten z.B. den Empfänger der Sendung haftbar gehalten, so hat er unverzüglich bei seinem Verkehrshaftungsversicherer eine vorsorgliche Schadenanzeige einzureichen.

2.6. Gefahrgut

Der Transport von Gefahrgut hat nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Dies bedeutet unter Anderem, dass für den Fall, dass gefährliche Güter zu transportieren sind, soweit erforderlich, nur Personal und Fahrzeuge einzusetzen sind, die über einen ADR-Schein bzw. eine Gefahrgutausrüstung nach GGVSE verfügen. Der Auftragnehmer wird für das Tragen eventuell erforderlicher Schutzkleidung sorgen.

2.7. Zoll

Bei Transporten, bei denen eine Zollgrenze mit Ladung im Auftrag von Inside überschritten wird (Ein-/Ausreise) hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass er alle notwendigen Zollpapiere mitführt und alle gemäß den entsprechenden gesetzlichen Regelungen notwendigen Zollverfahren innerhalb etwaiger geltender Fristen einleitet und abschließt. Insbesondere muss die Beendigung der eingeleiteten Zollverfahren durch den Auftragnehmer sichergestellt werden. Der Auftragnehmer haftet für alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung dieser Verzollungspflicht stehen (staatlich auferlegte Zölle, Einfuhrumsatzsteuer etc.) sowie für weitere Abgaben, Kosten und Strafen, die durch die Nichterledigung des Zollverfahrens anfallen (Strafzölle etc).

2.8. Geheimhaltungstransporte

Inside führt für Kunden Transporte durch, welche Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen. Diese Transporte werden dem Auftragnehmer vor Auftragsvergabe mündlich, schriftlich oder elektronisch als GEHEIMHALTUNGSTRANSPORTE angezeigt. Insbesondere bei diesen Transporten verpflichtet sich der Auftragnehmer die ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen erlangten Kenntnisse sowie die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse über diesen Transport strikt geheim zu halten. Sie dürfen Dritten nicht offenbart werden und ausschließlich für die vertraglich vorgesehenen Zwecke genutzt werden. Es sind alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um diese Vorschriften einzuhalten. Der Auftragnehmer haftet gleichermaßen für das Verhalten seiner Mitarbeiter und der von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen gem. §278 BGB.

Bei der zu vertretende Verletzung eines oder mehrerer Punkte aus dieser Geheimhaltungsvereinbarung hat der Auftragnehmer für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 € an Inside zu zahlen. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.

 

3. Eingesetzte Fahrzeuge

3.1. Fahrzeugversicherung, Steuer, Inspektionen, Fahrzeugausstattung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet für den Transport jeweils geeignete und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Fahrzeuge einzusetzen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass stets die Beiträge zur Fahrzeugversicherung und die KFZ-Steuer bezahlt wurden. Weiterhin hat er dafür zu sorgen, dass die vom Hersteller empfohlenen Inspektionen und Wartungsintervalle eingehalten werden, um die Fahrzeugzuverlässigkeit stets zu gewährleisten und dass das Fahrzeug richtig bereit ist. Gesetzliche Vorschriften bzgl. der Ausstattung von Fahrzeugen (z.B. EU-Kontrollgerät, Fahrtenschreiber) müssen beachtet werden und die Ausstattung immer auf dem aktuellen Stand sein. Die eingesetzten Fahrzeuge sollen geeignet sein, gesetzlich reglementierte Bereiche (z.B. Umweltzonen) befahren zu können.

3.2. Zusätzliche Sicherungsmaßnahme

Die durch den Auftragnehmer eingesetzten Fahrzeugführer sind anzuweisen das Fahrzeug nicht unbeaufsichtigt zu lassen, sofern nicht durch geeignete Maßnahmen (z.B. Versiegelung, Verschließen mit Schlössern) das geladene Frachtgut vor Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung gesichert ist. Auffälligkeiten sind sofort der Disposition von Inside zu melden.

 

4. Sonstige Rechte und Pflichten des Auftragnehmers

4.1. Qualitätsanforderungen, Qualitätsschulungen

Der Auftragnehmer hat sich grundsätzlich an die Qualitätsstandards von Inside bzw. der Kunden von Inside zu halten.

4.2. Kürzung von Frachtraten bei Schlechtleistung

Bei Teil-, Schlecht- oder Nichtleistung oder bei Nichteinhaltung eines oder mehrerer in dieser Vereinbarung genannten Punkte ist Inside berechtigt, die vereinbarte Frachtrate angemessen zu kürzen, bzw. die Inside entstandenen Mehrkosten gegen Nachweis zu berechnen diesen Betrag mit ausstehenden Frachtrechnungen zu verrechnen.

4.3. Subunternehmer

Der Einsatz von Subunternehmern ist untersagt, es sei denn Inside stimmt dem vor Beauftragung des Subunternehmers in Textform zu. Bei Einholung der Zustimmung hat der Auftraggeber Inside die Firma und den Sitz des Subunternehmers mitzuteilen. Für diesen Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Subunternehmer sämtliche Verpflichtungen aufzuerlegen, die ihn aus diesen Vertragsbedingungen treffen. Insbesondere ist der Subunternehmer darauf zu verpflichten, die geschuldete Leistung selbst zu erbringen sowie den Mindestlohn gem. §20 Mindestlohngesetz rechtzeitig zu zahlen.

4.4. Erfüllungsgehilfen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Vertragserfüllung eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Er wird nur solche Erfüllungsgehilfen einsetzen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die erforderliche Zuverlässigkeit für die Durchführung der Transporte haben. Er wird weiterhin nur solche Erfüllungsgehilfen einsetzen, für die der benötigte Führerschein sowie ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis vorliegen. Er verpflichtet sich ausländische Fahrer aus Drittstaaten nur mit der erforderlichen Arbeitsgenehmigung und bei Transporten in Drittländer mit der ggf. notwendigen Einreisgenehmigung (Visum) gem §§ 7 b und c GüKG einzusetzen. Er verpflichtet sich ferner, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrpersonal eine amtliche Bescheinigung mit einer amtliche beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache nach § 7 b Abs 1 Satz 2 GÜKG besitzt und auf jeder Fahrt mitführt. Personen die wegen Vermögensdelikten, insbesondere wegen Diebstahls, Unterschlagung und Raub oder Verkehrsdelikten vorbestraft sind, dürfen zur Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen auf keinen Fall eingesetzt werden. Die Erfüllungsgehilfen müssen mit gepflegtem Erscheinungsbild ggü. Kunden und Mitarbeitern des Auftragsgebers sowie der Öffentlichkeit auftreten und die deutsche Sprache im notwendigen Umfang beherrschen.

Der Auftragnehmer wird Inside aktuelle Namenslisten des eingesetzten Personals auf Verlangen kurzfristig zur Verfügung stellen und Änderungen der Listen mitteilen. Inside ist zur Speicherung und Verwendung der Daten zu dem vertragsgegenständlichen Zwecke berechtigt.

4.5. Einhaltung gesetzlicher Mindestlohn, Freistellung

1. Verpflichtungen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrages

a) den Mindestlohn gemäß §20 Mindestlohngesetz (MiLoG) an alle von ihm im Inland beschäftigten Arbeitnehmer rechtzeitig im Sinne des §2 MiLoG zu zahlen.

b) entsprechend §17 MiLoG Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.

c) entsprechend §16 MiLoG als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland vor Beginn jeder Werkleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen. Gültige Rechtsverordnungen zur Meldepflicht können angewendet werden.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm geschuldeten Leistungen nicht durch einen Nachunternehmer erbringen zu lassen. Nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers ist es dem Auftragnehmer erlaubt, Nachunternehmer einzusetzen. Hierbei hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Firma und den Sitz des Nachunternehmers mitzuteilen und den Nachunternehmer zu verpflichten, die geschuldeten Leistungen selbst zu erbringen sowie die Verpflichtung nach Ziffer 1 Satz 1 einzuhalten. Im Hinblick auf die geregelte Verpflichtung hat der Auftragnehmer in diesem Fall den eingesetzten Nachunternehmer sorgfältig auszuwählen und seinerseits die Verpflichtung zur Einhaltung die Verpflichtung aus dem MiLoG zu überprüfen.

2. Freistellungsvereinbarung

Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung seiner Verpflichtung aus dem Mindestlohngesetz oder auf der Verletzung der Verpflichtungen von ihm beauftragter Nachunternehmer aus dem Mindestlohngesetzt beruhen. Diese Freistellungsverpflichtung gilt sowohl für die zivilrechtliche Haftung als auch für Bußgelder, die wegen Verstößen des Auftragnehmers beziehungsweise von diesem eingesetzter Nachunternehmer gegen den Auftraggeber verhängt werden.

3. Unbedenklichkeitsbescheinigung

Der Auftraggeber ist berechtigt, regelmäßig Bescheinigungen in Steuersachen (steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) beim Auftragnehmer einzufordern. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese unverzüglich auf erstes Anfordern beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt einzuholen und dem Auftraggeber vorzulegen.

4. Benachrichtigungspflicht

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihm gegenüber ein Ordnungswidrigkeiten- und/oder Strafverfahren im Zusammenhang mit den Vorschriften des Mindestlohngesetzes eingeleitet wird oder er Kenntnis von entsprechenden Ermittlungen erhält oder falls Verdachtsmomente bestehen, dass ein Nachunternehmer den Mindestlohn unterschreitet.

4.6. Gesetzliche Bestimmungen, Lenk- und Ruhezeiten

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und sich über gesetzliche Änderungen selbstständig auf dem aktuellen Stand zu halten. Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer alle gesetzlichen

Bestimmungen bezüglich der Lenk- und Ruhezeiten sowie Arbeitszeiten Regelungen für Fahrpersonal einzuhalten.

4.7. Erforderliche Genehmigungen (Lizenzen)

Der Auftragnehmer versichert, über die erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nach §§ 3, 6 GÜKG (Erlaubnis, Euro Lizenz, Drittlandgenehmigungen, CEMT -Genehmigungen) zu verfügen und diese erforderlichenfalls beim Transport mitzuführen. Inside ist berechtigt, jederzeit die Vorlage der für einen Transport erforderlichen Genehmigungen und mitzuführenden Dokumente zu verlangen. Der Auftragnehmer wird Inside den Verlust oder die Verweigerung einer erforderlichen Genehmigung sofort anzeigen. Der Auftragnehmer wird Inside ferner jederzeit auf Verlangen ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis, eine Gewerbeanmeldung und oder einen Handelsregister Auszug für seine Person oder seine Organe vorlegen. Der Auftragnehmer versichert, dass keine Eintragungen für ihn und seine Erfüllungsgehilfen wegen Vermögens- oder Verkehrsdelikten im polizeilichen Führungszeugnis vorhanden sind. 

4.8 Mitführungspflicht und Kontrolle

Der Auftragnehmer wird die in 4.4 und 4.7 genannten Dokumente mit Ausnahme der Führungszeugnisse sowie alle weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Papiere auf jeder Fahrt mitführen und Inside auf Verlangen bei einer durchgeführten Kontrolle zur Prüfung aushändigen. Des Weiteren wird der Auftragnehmer Inside sowie von ihr beauftragten Dritten gestatten, jederzeit Fahrzeugkontrollen durchzuführen. Der Auftragnehmer wird entsprechende generelle Weisungen an sein Personal erteilen. Werden bei Überprüfung der Dokumente, des Fahrzeugs oder der Erfüllungsgehilfen Mängel festgestellt kann Inside alternativ die Beladung des Fahrzeugs verweigern und die unverzügliche Gestellung eines die Voraussetzungen dieser Vereinbarungen erfüllenden Erfüllungsgehilfen beziehungsweise Fahrzeugs verlangen oder den Beförderungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Der Auftragnehmer ist zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die Inside nach der Verletzung der Pflichten nach dieser Ziffer entstehen. Kommt der Auftragnehmer diesem Pflichten nicht gehörig nach, so ist Inside immer berechtigt seinerseits dritte mit der Erfüllung zu beauftragen, dadurch entstehende Mehrkosten wird der Auftragnehmer ersetzen.

4.9 Patent, Gebrauchsmuster, Markenschutz

Der Auftragnehmer wird Patent-, Gebrauchsmuster-, Markenschutz- und alle sonstigen Rechte von Inside und seiner verbundenen Unternehmen zum Schutz der Urheberschaft, insbesondere im Umgang mit dessen Logo, Marken, Bekleidung usw. strikt einhalten und jede Beeinträchtigung oder dessen missbräuchliche Verwendung vermeiden.

4.10 Abrechnung und Vergütung

Die Abrechnung und Vergütung erfolgt ausschließlich auf Grundlage des jeweiligen Einzelauftrages. Darüberhinausgehende Vergütungsansprüche bestehen nicht. Die Zahlung der Rechnungen erfolgt innerhalb von 60 Tagen nach ordnungsgemäßem Eingang der Rechnung inkl. aller relevanten Transportdokumente, zu deren vollständiger Abgabe der Auftragnehmer gemäß Ziffer 2.4 dieser Vertragsbedingungen verpflichtet ist. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Rechnungsdatum des Auftragnehmers nicht den Beginn der Laufzeit des Zahlungsziels markiert.

 

5. Haftung

Die Haftung für Verlust, Zerstörung, Beschädigung oder verspätete Abholung oder Anlieferung der Ware richtet sich nach den Bestimmungen des vierten Abschnitts des vierten Buches des HGB.

Gemäß § 449 Abs. 2 Ziffer 1 wird die zu leistende Entschädigung für Verlust oder Beschädigung des Gutes abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 HGB auf bis zu 40 Rechnungseinheiten (Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds – SZR) für jedes kg des Rohgewichts der Sendung begrenzt, Wenn und soweit für den Auftraggeber im Außenverhältnis eine entsprechend hohe Haftung besteht für die er Regress nehmen kann. 

Eine eventuell höhere gesetzliche Haftung des Auftragnehmers bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt.

Im grenzüberschreitenden Verkehr finden die Haftungsregelungen des CMR Anwendung. Ergänzend gelten die §§ 425 ff. HGB.

Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen freistellen, Die aufgrund seines schuldhaften Verhaltens beziehungsweise des schuldhaften Verhaltens seiner Erfüllungsgehilfen Von Dritten gegenüber dem Auftraggeber erhoben werden. Der Auftragnehmer haftet für den Verlust und die Beschädigung der ihm vom Auftraggeber überlassenen Betriebsmittel und sonstigen Gegenstände nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle der Beschädigung kann der Auftraggeber die Instandsetzung auf Kosten des Auftragnehmers selbst vornehmen. Unabhängig davon hat der Auftragnehmer auch weitergehende Schäden zu ersetzen, Die dem Auftraggeber in Folge eines Verlustes oder durch eine missbräuchliche Benutzung überlassener Gegenstände entstehen. Im Falle der verspäteten Rückgabe ist der Auftraggeber berechtigt, eine pauschale Entschädigung infolge des Nutzungsausfalls zu verlangen, die dem branchenüblichen Entgelt für die Anmietung der betroffenen  Transportmittel und sonstigen Gegenständen entspricht.

 

6. Versicherungen

Der Auftragnehmer wird seine Haftung ausreichend versichern. Insbesondere wird er folgende Versicherungen abschließen:

Marktübliche Güterschaden Haftpflicht Versicherung nach § 7e GÜKG mit dem unter Punkt 5 genannten Haftungsumfang sowie nach CMR. Die Güterschaden- Haftpflichtversicherung ist auch für Transportleistungen abzuschließen, die nicht dem GüKG unterliegen.

Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber das Erlöschen des Versicherungsvertrages und die Einleitung eines Mahnverfahrens nach § 38,39 des Versicherungsvertragsgesetzes unverzüglich mit. Der Auftraggeber ist zur Prüfung der abgeschlossenen Verträge berechtigt. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber jederzeit auf Verlangen den Nachweis der rechtzeitigen Zahlung der Prämien des aktuellen Deckungsumfanges und des Umfangs der Inanspruchnahme der Güterschaden-Haftpflichtversicherung in der maßgeblichen Versicherungsperiode erbringen.

 

7. Vertraulichkeit und Kundenschutz

Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber Inside während des Transports und für die Dauer von einem Jahr nach dem Transport zum Kundenschutz. Er darf in diesem Zeitraum keine Transporte im Güterverkehr vom Kunden von Inside direkt übernehmen, noch solche Aufträge an Dritte weiterleiten. Der Kundenschutz bezieht sich auf das Gebiet der Europäischen Union und umfasst nicht, dass bei Abschluss dieser Vereinbarung bestehende Bestandsgeschäft des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist ausdrücklich berechtigt jederzeit Aufträge von Wettbewerbern von Inside anzunehmen, auch wenn diese Aufträge Kunden von Inside betreffen.

Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, alle Informationen, die er oder seine Unterfrachtführer und andere Erfüllungsgehilfen im Rahmen der vertragsgegenständlichen Zusammenarbeit von Inside direkt oder indirekt erhalten, vertraulich zu behandeln. Sie dürfen weder an Dritte weitergereicht noch zu eigenen Geschäftsinteressen gegen Inside benutzt werden, soweit eine Information Dritter nicht zur Vertragserfüllung erforderlich ist.

Der Auftragnehmer darf weder Visitenkarten, Telefonnummern oder sonstige Informationen dem Kunden übergeben, die auf ihn oder ein anderes Unternehmen hinweisen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000€ an Inside Logistics zu bezahlen. Zudem behalten wir uns vor, darüberhinausgehende Vermögensschäden gegen den Auftragnehmer geltend zu machen.

 

8. EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Inside Logistics verpflichtet sich, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Privatsphäre seiner Geschäftspartner zu schützen. Ab Mai 2018 werden mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) neue Maßstäbe für den Datenschutz innerhalb der Europäischen Union festgesetzt. Inside führt die Verarbeitung der ihr überlassenen, personenbezogenen Daten, ausschließlich auf Basis seiner hier einsehbaren Datenschutzerklärung durch.

https://www.inside-logistics.de/datenschutz/

 

9. Vertragsänderungen

Änderungen der vorliegenden Bedingungen können durch Inside jederzeit vorgenommen werden. Inside verpflichtet sich jedoch, Änderungen im Dokument selbst kenntlich zu machen, um vor allem regelmäßigen Geschäftspartnern die Möglichkeit der Nachverfolgung von Änderungen zu geben.

 

10. Sonstige Bestimmungen

10.1. Pfandrecht

Eine Zurückhaltung oder Aufrechnung gegenüber Ansprüchen des Auftraggebers oder einer Ausübung des Pfandrechts an den Gütern durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen, es sei denn die fälligen Gegenforderungen des Auftragnehmers sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 

10.2. Abtretung

Die Verpfändung von Forderungen gegen den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Die Abtretung einer Forderung des Auftragnehmers ist gegenüber dem Auftraggeber nur wirksam, wenn der Auftragnehmer diesen mit allen erforderlichen Angaben (Bestell- und Kreditorennummer, Name, Anschrift und Kontonummer des neuen Gläubigers, Betrag, Datum Der Wirksamkeit der Abtretung usw.) anzeigt und der Auftraggeber den Eingang der Abtretungserklärung schriftlich bestätigt.

10.3. Stornierung bis/ab 24 Stunden vor Auftragsausführung:

Der Auftraggeber kann Buchungen bis 24 Stunden vor dem Tag der Auftragsausführung kostenfrei stornieren.

Auch der Auftragnehmer kann eine Stornierung bis 24 Stunden vor dem Tag der Auftragsausführung kostenfrei vornehmen. Für eine Stornierung ist eine rechtzeitige Benachrichtigung per E-Mail ausreichend.

Bei einer Stornierung durch eine Partei ab 24 Stunden vor dem vereinbarten Beladezeitpunkt im Rahmen der Auftragsausführung, steht der anderen

Partei eine Zahlung in Höhe von einem Drittel des vereinbarten Frachtgeldes zu.

 

11. Streitbeilegung und Rechtswahl

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung nach Treu und Glauben durch sofortige Verhandlung beizulegen. Wenn der Streit nicht wie beschrieben durch Verhandlung beigelegt werden kann, vereinbaren die Parteien, zu versuchen, die Angelegenheit durch Vermittlung eines neutralen Dritten beizulegen. Wenn eine solche Mediation den Streit nicht beigelegt hat, ist das Landgericht Stuttgart zuständig, das durch Urteil entscheidet.

 

12. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ungültig werden oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung – gegebenenfalls durch eine Reduzierung unter Wahrung der Gültigkeit – durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den durch die unwirksame Bestimmung beabsichtigten Erfolg so weit wie möglich erzielt. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung müssen schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Dies gilt auch für den Verzicht auf die schriftliche Form.

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